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Beförderungs­bedingungen

Das Schifffahrts-Familienunternehmen Hemetsberger freut sich, Sie als Gäste an Bord begrüßen zu dürfen! Im Interesse Ihrer Sicherheit und eines möglichst störungsfreien Betriebsablaufes ersuchen wir Sie jedoch um Beachtung der nachstehenden

GESCHÄFTS- UND BEFÖRDERUNGS­BEDINGUNGEN

Die Schiffsbesatzung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord der Schiffe und an den Schiffsanlegestellen verantwortlich. Darum ersuchen wir Sie, in Ihrem eigenen und im Interesse aller Passagiere, den Anordnungen der Schiffsbesatzung unbedingt Folge zu leisten. ELTERN bzw. BEGLEITPERSONEN haften für die Sicherheit ihrer Kinder oder anderer Personen, die einer Aufsicht an Bord des Schiffes bedürfen. KLEINKINDERN (unter 6 Jahren) ist das Betreten der Schiffe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

Geltungsbereich:

Die Beförderungsbedingungen gelten für den Gelegenheitsverkehr auf den Motorschiffen „Herzog Odilo“ und „Mondsee“ am Mondsee.

Gesetzliche Vorschriften:

Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Stege, Zugänge und Treppen benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat. Sie müssen die Weisungen der für die Anlegestellen betrauten Personen befolgen. Fahrgäste und sonstige Benützer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehres nicht beeinträchtigen.

Die Fahrgäste uns sonstige Personen an Bord haben die Anweisung des Schiffführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

Verhalten der Fahrgäste:

Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

  1. die Ausgangstüren bzw. Absperrgitter eigenmächtig zu öffnen.
  2. sich ständig in den Gängen bzw. vor den Ausgängen aufzuhalten.
  3. das Schiff zu verunreinigen, insbesondere durch das Wegwerfen von Zigaretten und brennender Asche.
  4. Gegenstände in den See zu werfen.
  5. auf den Bänken zu stehen und auf den Tischen bzw. Schiffsreling zu sitzen bzw. zu stehen.
  6. auf das Dach hinaufzusteigen bzw. die Scheuerleiste zu begehen.
  7. auf den Schiffen zu lärmen, ohne Zustimmung des Schiffsführers zu musizieren, sowie Tonband, Rundfunkgeräte und dergleichen zu betreiben.
  8. und mitgebrachte alkoholische Getränke zu konsumieren.

Der Reiseleiter einer Gesellschaftsreise bzw. die Aufsichtsperson einer Kinder- oder Jugendgruppe ist für seine Fahrtteilnehmer verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass seine Gruppe die Bestimmungen der gegenständlichen Beförderungsbedingungen einhält.

Das Schifffahrtsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die das Schiff oder Ausrüstungsgegenstände verunreinigen oder schuldhaft beschädigen, die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten einzuheben. Das Verteilen von Werbematerial ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Schifffahrtsunternehmens gestattet. Es ist verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung Waren auf den Schiffen anzubieten oder zu verkaufen.

Ausschluss von der Beförderung:

  1. Personen ohne gültigen Fahrausweis
  2. Personen, die mit einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet sind, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen den Fahrgästen offenbar lästig fallen würden.
  3. Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson. Als Begleitperson kann ein Kind ab 12 Jahren fungieren.
  4. Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit.
  5. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder die Anweisungen des Schiffsführers zu Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung an Bord nicht Folge leisten

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast über Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen.

Fahrkarten:

Die Fahrkarten sind beim Schiffskassier zu lösen und an Bord, im Zuge einer Kontrolle, vorzuweisen. Zur Richtigstellung von Irrtümern hat der Fahrgast die Übereinstimmung des Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.

Beförderungspflicht:

Es besteht grundsätzlich keine Beförderungspflicht durch das Schifffahrtsunternehmen, Fahrten können wegen Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm, Nebel, Schlechtwetter, höherer Gewalt oder anderen wichtigen Gründen ersatzlos ausfallen. Für Verspätungen, Fahrtausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird durch das Schifffahrtsunternehmen nicht gehaftet. Bereits gelöste Fahrtkarten werden nach Vorlegen dieser rückerstattet. Änderungen von Fahrpreisen oder des Fahrplanes behält sich das Schifffahrtsunternehmen vor.

Beförderung von Gepäck und Tieren:

Gegenstände, die ein Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitfahrgäste halten kann, gelten als Handgepäck. Tiere dürfen mitgeführt werden, wobei für Hunde die Leinenpflicht besteht.

Stornobedingungen:

Werden gekaufte Fahrkarten nicht in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.

Charterbuchungen: Ab 30Tage vor Buchungstermin 30 % vom Charterpreis, ab 03 Tage vor Buchungstermin 50 % vom Charterpreis, bei Nichtanreise ohne Stornierung 100% vom Charterpreis.

Foto- und Filmaufnahmen:

Der Passagier räumt dem Beförderer ein zeitlich uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Foto- und Videoaufnahmen, welche vor und während der Schifffahrt entstehen, ein.

Gerichtsstand:

Es gilt ausschließlich österreichische, inländische Gerichtsbarkeit als vereinbart. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, ist das zuständige Gericht am Firmensitz des Schifffahrtsunternehmens, ausschließlich örtlich zuständig.